Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

SGB IV

§ 11 Tätigkeitsort

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/11#abs-1 (1) Die Vorschriften über den Beschäftigungsort gelten für selbständige Tätigkeiten entsprechend, soweit sich nicht aus Absatz 2 Abweichendes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%204/11#abs-2 (2) Ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden und wird die selbständige Tätigkeit an verschiedenen Orten ausgeübt, gilt als Tätigkeitsort der Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts.

§ 10 § 12